Rechtslage
Stand August 2013
Jeder, der seine Webkamera nicht nur für Aufnahmen innerhalb der eigenen vier Wänden nützt, wird sich vermutlich schon einmal Gedanken über die
Rechtslage gemacht haben. Ist die Darstellung fremder Menschen ohne deren Wissen und Zustimmung zulässig oder sind irgendwelche rechtlichen
Konsequenzen zu befürchten?
Diese Seite ersetzt natürlich keine professionelle Rechtsberatung. Wer jedoch die folgenden Punkte schon im Vorfeld beachtet, kann zumindest das
Risiko eines Rechtsstreites minimieren.
- Interessant in diesem Zusammenhang sind das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild, das im Urheberrecht geregelt ist und vor ungewollter
Darstellung schützt. In Österreich ist die Videoüberwachung durch das Datenschutzgesetz geregelt.
- Die Intim- und Privatsphäre ist grundsätzlich immer geschützt. Wer Kameras auf Toiletten oder in Umkleidekabinen installiert, handelt sich mit ziemlicher
Sicherheit massive Probleme ein.
- Erlaubt sind Aufnahmen von Landschaften und öffentlichen Plätzen bei denen Menschen nur Beiwerk sind und nicht den eigentlichen Zweck der Aufnahme darstellen.
Wer seine Kamera auf eine öffentliche Kreuzung richtet hat das Recht auf seiner Seite. Das Zoomen auf die Beteiligten eines Unfalls an dieser Kreuzung ist dagegen
ein eindeutiger Verstoß.
- Bilder einer Veranstaltung oder Demonstration dürfen ebenfalls ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Wichtig ist, dass es sich um eine Menschenmenge
handelt. Das Zoomen auf eine Einzelperson ist nicht zulässig.
- Aufnahmen der Außenansicht von Gebäuden an öffentlichen Wegen sind gestattet. Ein permanentes Beobachten des Nachbargrundstücks mit einer Videokamera könnte
aber als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ausgelegt werden.
- Als problematisch kann sich eine Aufzeichnung von Bilddaten erweisen. Speziell wenn sie lückenlos erfolgt und Daten identifizierbarer Personen verarbeitet.
Die technische Auflösung der Anlage sollte daher so gewählt sein, dass die Erkennbarkeit von Personen nicht gegeben ist und dementsprechend personenbezogene Daten
gar nicht erst entstehen.
Man sieht schon, nicht in allen Streitfällen wird die Sachlage vollkommen klar sein. Letztendlich ist so manches eine Frage der Auslegung und welchen Argumenten
ein Richter gewillt ist zu folgen.
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